Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen des Reifenhandels und Vulkaniseur-Handwerks

Stand: 1/2019 - empfohlen vom Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V., Bonn

 

1. Geltung der Geschäftsbedingungen
Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Vertragsabschluss, vereinbarte Eigenschaften

  1. Verträge über die Lieferung von Waren durch uns kommen spätestens dadurch zustande, dass wir sie ausliefern.
  2. Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

3. Liefervorbehalt, Lieferzeiten, Teillieferungen, Gefahrübergang beim Versendungskauf

  1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko für bei uns bestellte Waren und sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages und trotz nachweislicher Bemühungen um Bezug vom Lieferanten der Liefergegenstand nicht zu erhalten ist.
  2. Ist die Nichteinhaltung einer für von uns zu liefernde Ware vereinbarten Lieferzeit oder eines Fertigstellungstermins für von uns auszuführende Werkleistungen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungszeit für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn wir uns bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befinden. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt.
  3. Wir werden den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.
  4. Erbringen wir Werkleistungen an einem Fahrzeug des Kunden, sind wir auch im Fall einer von uns zu vertretenden Verzögerung der Ausführung nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Das Recht des Kunden, die Kosten für ein selbst beschafftes Ersatzfahrzeug erstattet zu verlangen, bleibt unberührt.

Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten für Verträge über die Lieferung von Waren zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:

5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, es sei denn, dass dem Kunden Teillieferungen nicht zumutbar sind. Sind Teillieferungen erbracht, gelten die Regelungen zum Verzug in Absatz 2 nur hinsichtlich der noch nicht erbrachten Lieferung.

6. Mit der Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über. Wir werden mit der Übergabe an das Transportunternehmen von der Leistungspflicht frei. Der Transport der Ware geschieht auf Gefahr des Kunden. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anlieferung, übernommen haben.

 

4. Preisbestandteile, Fälligkeit, Abnahme, Kostenvoranschlag, Mahnkosten

  1. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und gelten ab unserem Betriebssitz. Für Waren, die der Kunde nicht persönlich an unserem Betriebssitz abholt, kommen Kosten für Verpackung und Versand hinzu.
  2. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Kaufpreise für von uns gelieferte Ware sind am Tag der Lieferung ohne Abzug fällig.
  4. Führen wir Werkleistungen aus, ist der Kunde zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir ihn über die Fertigstellung informieren. Das Recht des Kunden, die Abnahme wegen nicht im wesentlichen mangelfreier Leistung zu verweigern, bleibt unberührt. Die Abnahme erfolgt an unserem Betriebssitz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  5. Erstellen wir auf Verlangen des Kunden einen Kostenvoranschlag, der die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer enthält, ist der Kostenvoranschlag für eine nachfolgende Reparatur insoweit verbindlich, als Abweichungen von nicht mehr als 10 % von den im Kostenvoranschlag ermittelten Reparaturkosten zulässig sind. Erteilt der Kunde keinen Reparaturauftrag, sind wir berechtigt, die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Rechnung zu stellen.
  6. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen ab Fälligkeit, sind wir berechtigt, die Forderung anzumahnen und je Mahnung pauschal Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:

2. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen wurde.

3. Für den Fall der Veräußerung von uns gelieferter Ware tritt der Kunde seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

4. Verbindet der Kunde von uns gelieferte Ware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

5. Der Kunde ist verpflichtet, uns jeden Vollstreckungszugriff auf in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware sowie Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für einen Wechsel des Besitzes an der Ware sowie einen Wechsel des Aufbewahrungsorts der Ware.

 

6. Sachmängelhaftung
Die Haftung für Sachmängel bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ergänzend gelten die nachfolgenden Regelungen:

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  2. Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Nutzungsbeeinträchtigungen oder Schäden darauf zurückzuführen sind, dass

a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,

b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind,

c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,

d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,

e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden,

f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert wurden,

g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind,

h) bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf diese Notwendigkeit hingewiesen,

i) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden,

j) Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind,

k) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/ Wulstbändern, bei Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (Lkw/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.

 

3. Für die Sachmängelhaftung gelten folgende Verjährungsfristen:

  • 2 Jahre ab der Ablieferung beim Kunden bei der Lieferung neuer Ware
  • 2 Jahre ab der Abnahme durch den Kunden bei der Erbringung von Werkleistungen
  • 1 Jahr ab der Ablieferung beim Kunden bei der Lieferung runderneuerter Pkw-Reifen und runderneuerter Lkw-Reifen sowie sonstiger gebrauchter Ware.

Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:

4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

5. Wir sind berechtigt, bei der Ersatzlieferungen von Reifen Wertersatz nach Maßgabe des Abnutzungsgrads des zurückgegebenen Reifens zu verlangen.

6. Abweichend von den Fristen in Absatz 3 gilt in allen Fällen eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

 

7. Haftungsbeschränkungen

  1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
  2. Unsere Haftung für Ertragsausfallschäden ist ausgeschlossen, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass trotz nachweislich rechtzeitiger Bestellung und trotz nachweislicher Bemühung um rechtzeitigen Bezug die Ware nicht rechtzeitig vom Lieferanten zu erhalten ist.

8. Streitschlichtung

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle auch nicht teil.

 

Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013:
An dieser Stelle stellen wir Ihnen den Link zur OS-Plattform (Online Streitbeilegungsplattform) der EU-Kommission zur Verfügung.

 

9. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus der Vertragsbeziehung ist unser Betriebssitz.
  3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist unser Betriebssitz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeine Vertragsbedingungen

 

1. Allgemeines

Zur Annahme von Bestellungen und zur Lieferung von Waren sowie zur Ausführung von Werkleistungen sind wir nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen bereit.

Anders lautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend.

 

3. Preise

a) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Preise Endpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir behalten uns das Recht vor, bei einer Lieferung der Ware oder bei einer Erbringung der Leistungen die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen gemäß unserer aktuellen Preisliste zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

b) Die Zusendung unserer Preisliste gilt nicht als Angebot.

 

 

II. Lieferbedingungen

 

1. Lieferung

a) Wir tragen die Kosten für die Versendung auf kostengünstigste Beförderungsart. Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte andere Versendungsart gehen zu seinen Lasten.

b) Sollten wir vereinbarte Liefertermine nicht einhalten, so hat unser Kunde die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte. Ersatz eines Verzugsschadens oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens verlangen, es sei denn, auf unserer Seite liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Jeder Schadenersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn wir infolge höherer Gewalt oder infolge von Betriebsstörungen durch Arbeitskampf, Ausbleiben von Zulieferungen, Störungen im Transportwesen oder aus ähnlichen Gründen nicht fristgerecht liefern können.

c) Wir behalten uns Änderungen der Maße, Gewichte oder Leistungen vor, soweit diese die Spezifikationen und die Funktionalität der Ware nicht wesentlich beeinflussen.

d) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines Vergleichsverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis, eintretende wesentliche Zahlungsschwierigkeiten, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens berechtigen uns, ohne weitere Verpflichtung die Lieferungen einzustellen.

 

2. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware bei neuen Waren und ein Jahr ab Übergabe der Ware bei gebrauchten Waren.

b) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, kann der Kunde nach seiner Wahl die Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sachen verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hinsichtlich eines Schadenersatzanspruchs unseres Kunden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer III 6. entsprechend.

c) Lehnen wir eine Warenreklamation als unbegründet ab, kann die uns überlassene reklamierte Ware nach Ablauf von vier Wochen ersatzlos verschrottet werden, falls der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Ware von uns zurückverlangt. Wir sind verpflichtet, dies unserem Kunden im Reklamationsabwicklungsschreiben mitzuteilen. Dieser Verpflichtung können wir auch dadurch nachkommen, dass wir den Produzenten der reklamierten Ware veranlassen, den Kunden ein entsprechendes Reklamationsabwicklungsschreiben zu senden.

d) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:

aa) die Ware nicht bei uns gekauft wurde,

bb) Fabriknummer oder Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden oder verändert ist.

 

 

III. Werkleistungsbedingungen (Serviceleistungen)

 

1. Allgemeines

Für Werkleistungen (Serviceleistungen) geltend anstatt der Lieferbedingungen (Abschnitt

II) die Werkleistungsbedingungen (Abschnitt III) für das Gesamtvertragsverhältnis. Im Übrigen geltend die Bestimmungen der Abschnitte I, IV bis VI unverändert.

 

2. Auftragserteilung

a) Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

b) Die Durchführung von vereinbarten Arbeiten abweichenden Arbeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden, es sei denn, der Kunde ist kurzfristig nicht erreichbar, die Arbeiten sind notwendig und die Gesamtkosten erhöhen sich hierdurch bei Aufträgen bis zu Euro 250,-- um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über Euro 250,-- um nicht mehr als 15%.

 

3. Abnahme

a) Die Leistung gilt mit der Übergabe des Wagens in unserem Betrieb als abgenommen.

b) Der Kunde kommt mit der Abnahme der Leistungen in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Wagen abgeholt hat. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.

c) Bei Abnahmeverzug berechnen wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.

 

4. Pfandrecht

Wegen einer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem Wagen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Ein Pfandrecht wird auch für den Fall vereinbart, dass der Wagen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu uns gelangt und zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus der Geschäftsbedingung noch bestehen.

 

5. Gewährleistung

a) Wir leisten für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

b) Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den nachfolgenden Fällen beschriebenem Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

c) Die Gewährleistungsfrist für die von uns erbrachten Leistungen beträgt zwei Jahre ab Abnahme der Leistungen. Bei Mängeln der von uns erbrachten Leistungen kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Unbeschadet hiervon sind wir berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Fall des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz verlangen. Hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche des Kunden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer 6. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

d) Für die Instandsetzung, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig vorgenommen wird, leisten wir keine Gewähr.

 

6. Haftung

a) Wir haften für Schäden und Verluste am Wagen, soweit uns ein Verschulden trifft. Das gleiche gilt für Schäden aus etwaigen Probe- und Überführungsfahrten. Für zusätzlichen Wageninhalt haften wir nur, soweit wir ihn ausdrücklich zur Verwahrung angenommen haben. Von der Verwahrung bleiben in jedem Fall ausgenommen Geld, Wertpapiere, Sparkassenbücher, Urkunden und Schmucksachen sowie lose in oder bei dem Fahrzeug belassene andere Sachen wie Kleidungsstücke, Pakete usw.

b) Das Risiko der Probefahrt geht zu Lasten des Kunden, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

c) Soweit wir für Schäden und Verluste haften, sind wir bei einer Beschädigung des Wagens zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Zeitwert am Tag der Bestätigung nach der jeweils gültigen Schwacke-Liste zu ersetzen, höchstens jedoch bis zu Euro 10.000,--.

d) Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsabschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

e) Für im Rahmen einer in Auftrag gegebene Verwahrung von Artikeln („Einlagerung“ von Reifen oder Kompletträdern) leisten wir Gewähr dafür, dass die Verwahrung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt durchgeführt wird. Für Verluste oder Beschädigungen der verwahrten Artikel durch höhere Gewalt wird nicht gehaftet. Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung der verwahrten Artikel infolge von Feuer/Diebstahl kommen, weisen wir darauf hin, dass der Kunde seine Ansprüche gegenüber seiner Kfz-Versicherung geltend machen muss.

f) Für Beschädigungen und/oder Verluste von Radzierblenden ist jegliche Haftung grundsätzlich ausgeschlossen.

 

 

IV. Zahlungsbedingungen

 

a) Unsere Rechnungen sind grundsätzlich bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Fahrzeuge rein netto zu bezahlen.

b) Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

c) Die Annahme von Schecks unter Vorlage einer Scheckkarte und Wechseln behalten wir uns vor. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten unseres Kunden.

d) Wir berechnen Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigeren Belastung, uns der Nachweis einer höheren vorbehalten.

e) Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Zahlungsbedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten.

f) Unser Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur mit solchen Gegenforderungen

aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann unser Kunde nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, aufgrund dessen wir Zahlung verlangen.

g) Wir sind berechtigt, Gutschriften für uns vom Kunden übergebenen Karkassen wieder zu stornieren, wenn sich bei der Bearbeitung die Unbrauchbarkeit der Karkassen herausstellt.

h) Wir sind berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung Euro 10,-- in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der eingetretene Schaden wesentlich niedriger als die angesetzte Pauschale ist.

 

 V. Eigentumsvorbehalt

 

a) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns verkauften Waren sowie an allen eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten vor bis zur vollständigen Bezahlung der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen. Ist unser Kunde ein Kaufmann und bezieht er die Ware im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes, so dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller Forderungen, die uns gegen den Kunden aus den Geschäftsbeziehungen mit ihm zustehen.

b) Unser Kunde darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen.

d) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Forderungen aus dem Weiterkauf der Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Trotz der Abtretung ist unser Kunde berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung des Kunden berührt unsere Einziehungsbefugnis nicht. Wir werden die Forderungen jedoch solange nicht selbst einziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wenn wir die Einziehungsermächtigung widerrufen, ist unser Kunde verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben. Ist unser Kunde Kaufmann und hat die Vorbehaltsware von uns im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes bezogen, so sind wir und unsere Bevollmächtigten gegebenenfalls auch berechtigt, die Geschäftsräume unseres Kunden zu betreten, seine Unterlagen zur Feststellung der an uns abgetretenen Forderungen einzusehen und die zur Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen seinen Geschäftspapieren zu entnehmen bzw. Kopien davon zu fertigen.

e) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt, so gilt die Forderung unseres Kunden gegen seine Abnehmer nur in Höhe des Einzelbetrages bzw. der Einzelbeträge inklusive Mehrwertsteuer als an uns abgetreten, den bzw. die der Kunde seinem Abnehmer für unsere Vorbehaltsware in Rechnung gestellt hat. Unterscheidet unser Kunde bei der Rechnungsstellung an seinen Abnehmer nicht zwischen unserer Vorbehaltsware, anderen Waren und/oder im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen, berechnet er seinem Abnehmer also nur einen Gesamtpreis, so gilt die gesamte Forderung gegen seinen Abnehmer als an uns abgetreten.

f) Unser Kunde tritt bereits jetzt alle Ersatzansprüche an uns ab, die er bei einem eventuellen Untergang, Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt. Die Ersatzansprüche dienen unserer Sicherung. Für sie gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

g) Übersteigt der Wert aller für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen unseren Kunden nachhaltig um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

h) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in unser Eigentum über.

 

 

VI. Sonstiges

 

Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen sowie Personen, die keinen Sitz im Inland haben ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Das gilt auch für Scheck- und Wechselforderungen. Unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

 

 

VII. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung soll diejenige wirksame und durchführbare Bedingung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bedingung verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.